Der Bundesverband für Kindertagespflege hat bereits zum Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz (SCQEG) Stellung genommen und wichtige Punkte zur Berücksichtigung der Kindertagespflege benannt: stellungnahme_scqeg_juli_2026.pdf
Auch der Landesverband Kindertagespflege Rheinland-Pfalz e. V. bringt seine Perspektive in die aktuelle Diskussion ein und hat hierzu eine eigene Stellungnahme veröffentlicht.
Stellungnahme des Landesverbandes Kindertagespflege Rheinland-Pfalz e. V. zum Regierungsentwurf des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes (SCQEG)
Der Landesverband Kindertagespflege Rheinland-Pfalz e. V. begrüßt das Ziel des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes, die Qualität der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung bundesweit weiterzuentwickeln und die Startchancen von Kindern zu verbessern. Wir unterstützen und bekräftigen die vom Bundesverband für Kindertagespflege e. V. geäußerte grundsätzliche Position zum vorliegenden Gesetzentwurf. Aus Sicht der Kindertagespflege in Rheinland-Pfalz möchten wir insbesondere auf diejenigen Regelungen hinweisen, bei denen eine stärkere und strukturgerechte Berücksichtigung der Kindertagespflege erforderlich ist.
Der Regierungsentwurf erkennt in § 22 SGB VIII den gemeinsamen Förderauftrag von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ausdrücklich an. Beide Betreuungsformen haben den Auftrag, die Entwicklung von Kindern zu fördern, Benachteiligungen entgegenzuwirken und sie in ihren Bildungs- und Entwicklungsprozessen zu begleiten. Umso wichtiger ist es, dass sich diese Gleichstellung auch in den konkreten Regelungen zur Qualitätsentwicklung wiederfindet.
Gleicher Förderauftrag braucht gleichwertige Qualitätsstrukturen.
Mit § 22b werden Anforderungen an die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstandes sowie an die darauf aufbauende Förderung geschaffen. Kinder, die ausschließlich in Kindertagespflege betreut werden, werden zwar grundsätzlich erfasst. Die konkreten Qualitätsstrukturen und zusätzlichen zeitlichen Ressourcen werden jedoch im Wesentlichen für Kindertageseinrichtungen geregelt.
Auch die in § 22c vorgesehenen zusätzlichen personellen Ressourcen für Kinder in herausfordernden Lebenslagen beziehen sich auf Tageseinrichtungen. Kinder dürfen jedoch hinsichtlich ihrer Bildungs- und Entwicklungschancen nicht unterschiedlich unterstützt werden, abhängig davon, ob sie eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle besuchen. Für die Kindertagespflege braucht es deshalb strukturgerechte Lösungen und entsprechende Ressourcen.
Positiv bewertet der Landesverband die geplante Konkretisierung des § 23 Abs. 2a SGB VIII. Bei der Ausgestaltung der laufenden Geldleistung sollen künftig unter anderem die Qualifikation der Kindertagespflegeperson, Zeiten mittelbarer pädagogischer Arbeit sowie Zeiten für Fort- und Weiterbildung berücksichtigt werden. Damit werden wesentliche Bestandteile professioneller Kindertagespflege ausdrücklich benannt.
Kritisch sehen wir jedoch, dass diese Neuregelung nach dem Regierungsentwurf erst zum 1. Januar 2032 in Kraft treten soll. Angesichts der aktuellen Herausforderungen in der Kindertagespflege ist eine derart lange Übergangsfrist aus unserer Sicht nicht angemessen. Auch bei der Information und Beratung von Familien gemäß § 24 Abs. 6 sollte gesetzlich eindeutig formuliert werden, dass Eltern über Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gleichermaßen informiert und bei ihrer Wahl beraten werden. Beide gesetzlich vorgesehenen Betreuungsformen müssen für Familien sichtbar und zugänglich sein.
Der Landesverband Kindertagespflege Rheinland-Pfalz e. V. appelliert daher, die Kindertagespflege im weiteren Gesetzgebungsverfahren konsequent und strukturgerecht zu berücksichtigen, insbesondere
- bei der Sprach- und Entwicklungsförderung entsprechende Ressourcen auch für die Kindertagespflege vorzusehen,
- geeignete Unterstützungsstrukturen für Kinder in herausfordernden Lebenslagen auch in der Kindertagespflege zu schaffen,
- die Kindertagespflege bei verbindlichen Qualitätsstrukturen und der Fachberatung angemessen einzubeziehen,
- Eltern ausdrücklich und gleichberechtigt über beide Betreuungsformen zu informieren und
- die Neuregelungen zur leistungsgerechten Ausgestaltung der laufenden Geldleistung deutlich vor dem Jahr 2032 in Kraft zu setzen.
Kindertagespflege darf bei der Weiterentwicklung der Qualität frühkindlicher Bildung nicht nur mitgedacht werden. Sie muss als gesetzlich verankerte Betreuungsform auch in den konkreten Regelungen, Qualitätsstandards und Rahmenbedingungen des Gesetzes angemessen berücksichtigt werden. Denn gleiche Bildungs- und Entwicklungschancen für Kinder dürfen nicht von der gewählten Betreuungsform abhängen.
Mainz, 28. September 2026
Landesverband Kindertagespflege Rheinland Pfalz e. V.